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Die Wohnungsbauprämie muss jedes Jahr beantragt werden. Geschieht dies nicht, verfällt der Anspruch. Den Antrag erhalten Sie in der Regel von dem Anbieter, bei dem Sie den förderfähigen Sparvertrag wie z. B. einen Bausparvertrag abgeschlossen haben.
Diesen Antrag füllen Sie aus und schicken ihn an Ihren Anbieter zurück. Der Anbieter beantragt dann die Prämie bei dem zuständigen Finanzamt. Die Prämie wird direkt dem förderfähigen Vertrag gutgeschrieben.
Mit der Wohnungsbauprämie sollen besonders die Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen gefördert werden. Für alleinstehende beträgt die Einkommensgrenze 25.600 Euro und für verheiratete 51.200 Euro bei Zusammenveranlagung.
Dabei ist das zu versteuernde Bruttoeinkommen des Jahres maßgeblich, für das die Prämie beantragt wird. Zu versteuerndes Bruttoeinkommen bedeutet Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen.
Die Höhe der Wohnungsbauprämie beträgt 8,8% der im Kalenderjahr eingezahlten Beiträge, jedoch maximal 45,06 Euro pro Person und Jahr.
Um die volle Förderung in Anspruch zu nehmen, müssen also pro Person und Jahr 512 Euro an eigenen Sparbeiträgen eingezahlt werden. Der geringste förderfähige Betrag sind 50 Euro im Jahr.
Um in den Genuss der Förderung zu kommen, müssen eine Reihe von Vorschriften eingehalten werden. Diese beziehen sich hauptsächlich darauf, welche Sparverträge förderfähig sind, wie lange mindestens gespart werden muss und wie das angesparrte Kapital verwendet werden darf.
Es folgt eine Übersicht der wichtigsten Regelungen. Die vollständigen Regelungen können Sie dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) entnehmen.
Anspruch haben alle in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtigen Personen ab 16 Jahren, die oben genannte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Vollwaisen haben unabhängig von ihrem Alter Anspruch auf Förderung.
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