Günstigerprüfung Riester-Rente

Günstigerprüfung Riester-Rente
  • Der Staat fördert die Riester-Rente auf zwei Arten: Mit Zulagen oder Sonderausgabenabzug
  • Die Günstigerprüfung stellt fest, ob Zulagen oder Sonderausgabenabzug vorteilhafter sind
  • Die Günstigerprüfung der Riester-Rente wird von dem Finanzamt automatisch vorgenommen

Die Günstigerprüfung im Rahmen der Riester-Rente

Die Günstigerprüfung im Rahmen der Riester-Rente bedeutet, dass von dem zuständigen Finanzamt ermittelt wird, welche der beiden Fördermöglichkeiten der Riester-Rente für den Riester-Sparer vorteilhafter ist.

Hintergrund

Der Staat fördert die zusätzliche private Altersvorsorge mit der Riester-Rente auf zwei unterschiedliche Arten. Zum einen gibt es direkte Zulagen (Grundzulage, Kinderzulage, Berufseinsteiger-Bonus) und zum anderen den Sonderausgabenabzug. Der Sonderausgabenabzug ist beschränkt auf einen Höchstbetrag von 2.100 Euro pro Jahr.


Der Sonderausgabenabzug bedeutet im Fall der Riester-Rente, das die eigenen Beiträge plus Zulagen von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Hierdurch ergibt sich eine Steuerersparnis.

So funktioniert die Günstigerprüfung der Riester-Rente

Das zuständige Finanzamt ermittelt im Rahmen der Günstigerprüfung der Riester-Rente, ob der Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug für den Riester-Sparer höher ist als dessen Zulagenanspruch. Eine eventuelle Steuererstattung berechnet sich dann nach folgendem Muster:


Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug - Zulagenanspruch = Auszahlungsbetrag


Ist der Zulagenanspruch höher als der Steuervorteil, gibt es keine zusätzliche Steuererstattung.


Die Höhe einer eventuellen Steuererstattung hängt von 3 Faktoren ab:


  • Dem persönlichen Steuersatz
  • Der Höhe der eingezahlten Beiträge
  • Dem Zulagenanspruch

Günstigerprüfung und Sonderausgabenabzug: Behandlung von Ehegatten

Der Sonderausgabenabzug steht jeden Ehegatten separat zu. Haben beide einen eigenen Anspruch auf Riester-Förderung, kann jeder für sich seine Altersvorsorgeaufwendungen bis zu dem zulässigen Höchstbetrag von 2.100 Euro geltend machen.


Besitzt einer der Ehegatten keinen eigenen Anspruch auf Förderung (sondern nur einen abgeleiteten über den Ehepartner), kann dieser keinen Sonderausgabenabzug geltend machen. Die Eigenbeiträge und Zulagen können aber bei dem Sonderausgabenabzug des Ehepartners mit berücksichtigt werden.

Besonderheit Berufseinsteiger-Bonus

Der Berufseinsteiger-Bonus wird nicht für den Sonderausgabenabzug berücksichtigt.



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