Riester-Rente und Steuer

Vorteile und Nachteile von Riester-Produkten
  • Bei der Riester-Rente werden Steuern in der Auszahlungsphase erhoben
  • Wird ein Vertrag vorzeitig gekündigt, müssen erhaltenen Steuervorteile zurückgezahlt werden
  • In der Ansparphase findet keine Besteuerung der Erträge aus der Riester-Rente statt

Ausführliche Informationen zum Thema Riester-Rente und Steuererklärung gibt es hier: Riester-Rente und Steuererklärung


Besteuerung der Riester-Rente

Ansparphase (meist bis Rentenbeginn)

Eine Besteuerung der Riester-Rente findet erst in der Auszahlungsphase statt. In der Ansparphase unterliegt das Vertragsvermögen keiner Besteuerung. Dies gilt nicht nur für eigene Beiträge und die staatlichen Zulagen, sondern auch für Erträge und Wertsteigerungen (z. B. Zinsen).

Auszahlungsphase (meist ab Rentenbeginn)

Die Leistungen aus der Riester-Rente werden bei der Renten-Auszahlung in voller Höhe besteuert oder bei der Einmalauszahlung zu 70% besteuert. Die zusätzliche Altersvorsorge wird als steuerpflichtiges Einkommen behandelt und den sonstigen Einkünften zugerechnet.


Wie hoch die zu zahlenden Steuern tatsächlich sind, hängt von dem persönlichen Steuersatz im Rentenalter ab, dessen Höhe sich aus dem insgesamt zu versteuernden Einkommen ergibt. Wir empfehlen hier einen Berater zu kontaktieren der für Sie ausrechnen kann was der bessere und günstigere Fall ist.

Rückzahlung der Steuerförderung bei Kündigung und sonstiger schädlicher Verwendung

Wird ein Riester-Vertrag gekündigt, müssen die erhaltenen Steuervorteile und Zulagen zurückgezahlt werden. Dies gilt auch bei sonstiger schädlicher Verwendung des Guthabens.


Eine schädliche Verwendung liegt immer dann vor, wenn das Vertragsguthaben außerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Verwendung genutzt wird. Die vorgesehene Verwendung sieht wie folgt aus: Die Auszahlung findet in Form einer lebenslangen Rente (Leibrente) statt. Bis zu 30% des Guthabens können zum Rentenbeginn entnommen werden. In engen Grenzen ist auch eine Vererbung des Guthabens möglich.

Sonderfall Leistungen aus ungeförderten Verträgen

Leistungen die aus Verträgen stammen, denen ungeförderte Beiträge zugrunde liegen, werden nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert.


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